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Amt Hürup Seit 2004 Pflicht in Schleswig Holstein für Neubauten und bis 2009 ist eine Nachrüstungspflicht für alle Wohnungen. Rauchmelder können leben retten |
Einsatztipps: Gefahr durch Schneelasten auf Dächern Aus aktuellem Anlass haben der Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein und die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium einige Tipps für das derzeit aktuelle Einsatzszenarium „Schneelast auf Dächern“ zusammengestellt: · Der Besitzer einer Immobilie sollte einen Statiker mit der Prüfung der Dachkonstruktion beauftragen · Auf keinen Fall sollte der Auftrag durch die Feuerwehr erfolgen. · Vorzugsweise sind mit der Räumung der Schneelasten Fachfirmen zu beauftragen. · Bei unmittelbarer Gefahr ist es eine Technische Hilfeleistung der Feuerwehr. · Der Feuerwehreinsatz ist kostenpflichtig. · Im ersten Zugriff sichert die Feuerwehr den Schadensort ab. · Die Sicherheit der Einsatzkräfte hat stets oberste Priorität. · Die Helfer müssen gemäß der gültigen Unfallverhütungsvorschrift und ohne Ausnahme gegen Absturz gesichert sein. · Versicherungsschutz durch die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord ist gegeben (s.u.) Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord hat den Einsatz bei Schneelasten auf Dächern noch weiter konkretisiert: „Wenn die Freiwillige Feuerwehr zum Schneeräumen eingesetzt wird, stehen deren Angehörige unter Unfallversicherungsschutz. Allerdings trifft die zuständige Ordnungsbehörde die Entscheidung darüber, ob gute Gründe dafür vorliegen, die Feuerwehr beispielsweise zum Räumen Schnee auf Dächern (Dachlasten) im Rahmen der Gefahrenabwehr einzusetzen. Normales Schneeräumen zählt nicht zu den Aufgaben der Feuerwehr. In erster Linie sind die Eigentümer von Gebäuden oder Verkehrsflächen gefordert. Sie trifft der Schutz ihres Eigentums, sie haben Schadenminderungs- und Verkehrssicherungspflichten. Erst wenn ihre eigenen Bemühungen keinen Erfolg haben, können sie – bei Gefahr im Verzuge - die Hilfe der Feuerwehr in Anspruch nehmen. Das Hilfeersuchen ist an die örtlich zuständige Ordnungsbehörde (Stadt-, Amts- Gemeindeverwaltung oder Bürgermeister) zu richten. Diese/ r entscheidet, ob der Einsatz der Feuerwehr zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz des Eigentums gerechtfertigt ist. Dies gilt auch, wenn der Einsatz der Feuerwehr im Rahmen eines Amtshilfeersuchens von der Polizei oder anderen Behörden angefordert wird. Gebührenpflichtig wird der Einsatz der Feuerwehr in aller Regel, wenn sie für Firmen oder Privatpersonen tätig werden soll. Eigensicherung geht vor – Unfallverhütungsvorschriften beachten Für den Einsatz „Schneeräumen“ stellt sich gleichfalls die Frage der Eigensicherung und der Unfallverhütung. Der Einsatz richtet sich wesentlich nach erfolgter Gefährdungsabschätzung, vorhandener Ausrüstung und Ausbildung der Einsatzkräfte. Grundsatz: Die Feuerwehr muss nicht nur wollen, sie muss auch können! Sicherungsmaßnahmen : · Der Einsatzleiter der Feuerwehr muss sich von dem Objekt ein Bild machen und die Gefährdungen für die Feuerwehrangehörigen abwägen. Beispielsweise muss er sich ein Bild über die Tragfähigkeit des Daches verschaffen. Dabei sind bauliche Besonderheiten von Dächern, die eine verminderte Durchbruchsicherheit haben, wie z. B. Lichtbänder, Wellasbestzementplatten, Lichtkuppeln usw., zu berücksichtigen. Solche Dächer und Bereiche dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbruch und Absturz getroffen werden. Sicherungsmaßnahmen sind der Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz bzw. zum Halten sowie Benutzen von Hilfsmitteln wie tragfähige Bohlen und Leitern. · Die Sicherungsmaßnahmen auf Dächern richten sich immer nach der Situation und der vorhandenen Ausrüstung. Eine Ausrüstung, mit der keine Ausbildung erfolgt ist kann auch nicht eingesetzt werden. Bei den Tätigkeiten auf Dächern wird zwischen einer Haltetätigkeit und einer Auffangtätigkeit unterschieden. Hier sind auch unterschiedliche Ausrüstungen notwendig. · Halten ist die Sicherung von gefährdeten Personen und Einsatzkräften an Standorten, an denen ein Absturz im freien Fall ausgeschlossen werden kann: Die gesicherte Person wird bei einem Abrutschen von ihrer Standfläche sofort von Gurt und Leine so gehalten, dass sie nicht abstürzen oder weiterrutschen kann. Dabei ist zu beachten, dass die Leine straff geführt und immer senkrecht oberhalb des Kopfes des zu Haltenden angeschlagen sein muss. Zum Halten können Feuerwehr-Sicherheitsgurt und Feuerwehrleine weiterhin verwendet werden. · Auffangen (Absturzsicherung) ist die Sicherung von Einsatzkräften, die Tätigkeiten in absturzgefährdeten Bereichen ausführen, bei denen ein freier Fall nicht auszuschließen ist. Diese Gefahr besteht immer dann, wenn sich der Anschlagpunkt des Sicherungsseiles seitlich oder unterhalb der Kopfhöhe des zu Sichernden befindet oder wenn das Sicherungsseil nicht ständig straff geführt werden kann. Zum Auffangen dürfen nur persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz verwendet werden. Dies sind insbesondere: Auffanggurte, Falldämpfer und Höhensicherungsgeräte. Achtung: Bei Belastungen, wie sie durch den freien Fall (Absturz) entstehen können, kann die normale Feuerwehrleine reißen. Aus dem Newsletter des Landesfeuerwehrverbandes Schleswig Holstein vom 04.02.2010 |
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